LSAP-Info 24: Kirchenfonds statt Kirchenfabrik

Voraussichtlich ab Mai wird ein neu gegründeter, zentraler Kirchenfonds unter der Kontrolle des Erzbistums die Aufgaben und Besitztümer der Kirchenfabriken übernehmen. Das entsprechende Gesetz wurde am 17. Januar 2018 im Parlament angenommen. Es ersetzt das napoleonische Dekret von 1809, mit dem die Kirchenfabriken geschaffen wurden.

Nachdem neue Konventionen mit den anerkannten Glaubensgemeinschaften unterzeichnet wurden, die Gehälter der Kultusdiener nicht mehr vom Staat gezahlt werden und ein einheitlicher Werte-unterricht in den Grundschulen und Sekundarschulen eingeführt wurde, stellt das Gesetz zur Schaffung des Kirchenfonds die letzte Etappe einer Neuordnung der Verhältnisse zwischen dem Staat und den anerkannten Religionsgemeinschaften dar. Damit sind langjährige Forderungen der LSAP zur Trennung von Kirche und Staat endlich umgesetzt.

Hier im Überblick die wichtigsten Elemente des Gesetzes, mit dem die Kirchenfabriken durch einen Kirchenfonds ersetzt werden:

• Das Gesetz schafft klare Besitzverhältnisse. Bisher gab es für zahlreiche Kirchengebäude keinen schriftlichen Nachweis über den Besitzer. Die Gemeinden konnten sich im Vorfeld mit den Kirchen-fabriken darüber einigen, wem diese Gebäude zugesprochen werden. Das neue Gesetz hält fest, dass der Besitzer vollumfänglich für den Unterhalt seiner Gebäude verantwortlich ist. Sonder-regelungen bestehen für die Kathedrale in Luxemburg und die Basilika in Echternach.

• Dem Besitzer wird die Pflicht auferlegt, die Kirchengebäude in einem guten Zustand zu erhalten. Die Gemeinden können Renovierungs- und Verschönerungsarbeiten an Kirchengebäuden des Fonds, die sich auf ihrem Territorium befinden, finanziell unterstützen, wenn sie das möchten. Für denkmalgeschützte Kirchen kann der Fonds auf die üblichen Subsidien zurückgreifen. Es ist dem-nach sichergestellt, dass Kirchengebäude nicht aus Geldmangel oder Desinteresse vernachlässigt werden und verfallen.

• Der Fonds nutzt nicht nur seine eigenen Gebäude zu kirchlichen Zwecken. Er kann auch alle gemeindeeigenen Kirchen anmieten. Der Preis hierfür ist per Gesetz auf 1000 bis 2500 Euro pro Jahr festgelegt. Es können demnach wie bisher in allen Kirchen Messen gelesen und andere kirchliche Zeremonien abgehalten werden.

• Die hohe Zahl der existierenden Kirchengebäude entspricht nicht mehr der Zahl der praktizierenden Katholiken. Es gibt Kirchengebäude, die nicht mehr oder kaum noch für kirchliche Zwecke genutzt werden. Gehört ein solches Gebäude dem Kirchenfonds, so kann dieser entscheiden, die Kirche zu entweihen und bietet sie der Gemeinde für einen symbolischen Euro an. Falls die Gemeinde das Gebäude nicht annehmen will, wird es dem Staat angeboten. Wenn beide öffentlichen Instanzen verzichten, kann der Fonds frei über das Gebäude verfügen.

• Gehört eine Kirche der Gemeinde, so kann diese jederzeit fordern, dass diese entweiht wird und sie anschließend für andere Zwecke nutzen. Das Bistum wird in diesem Fall um Stellungnahme gebeten, die Entscheidung liegt jedoch allein bei der Gemeindeführung. Es gibt darüber hinaus rund 100 gemeindeeigene Kirchengebäude, die im Anhang III des Gesetzes aufgelistet sind und die nicht ohne das Einverständnis des Bistums entweiht werden können. Diese Liste wurde auf Wunsch des Bistums erstellt, das auf diese Weise eine Garantie erhalten hat, dass jederzeit genügend Kirchen für den pastoralen Dienst zur Verfügung stehen. Falls die Gemeinde eine Entweihung einer dieser Kirchen wünscht und das Bistum ablehnt, muss der Fonds der Gemeinde diese Kirche abkaufen.

• Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes können Gemeinden ihre Kirchen an den Fonds abtreten, vorausgesetzt, sie werden für kirchliche Zwecke genutzt. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass der Fonds eine Kirche an die Gemeinde abgibt, obwohl er sie weiterhin für kirchliche Zwecke nutzen möchte. Den Gemeinden wird erstmals eine gewisse Entscheidungsfreiheit zugestanden, in welchem Maße sie Gebäude, die ausschließlich von der katholischen Kirche genutzt werden, finanzieren möchten. Dem Gesetz liegt jedoch die Idee zugrunde, dass der Fonds die Gebäude verwaltet und unterhält, die von der Kirche genutzt werden und dass Gebäude, die nicht mehr für kirchliche Zwecke gebraucht werden, von der Gemeinde übernommen werden, die sie neu nutzen kann.

• Das neue Gesetz schafft Transparenz. Wenn erst einmal alle Besitztümer der Kirchenfabriken und die so genannten „biens de cure“ an den Fonds übertragen sind, wird man endlich einen Gesamt-überblick über die Finanzsituation der bisherigen Kirchenfabriken erhalten. Bisher gibt es hierzu viele Spekulationen aber keine verlässlichen Daten.

• Eine zentralisierte Finanzverwaltung ermöglicht einen solidarischen Ausgleich innerhalb der Kirche. Bisher gab es einerseits Kirchenfabriken, die über geringe Mittel verfügten und ohne die regel-mäßige Unterstützung der Gemeinde ihre Aufgaben nur schwer hätten erfüllen können und andere, die über ein gewisses Vermögen verfügten, wobei die reelle Finanzsituation nicht öffentlich bekannt ist. Unter den Kirchenfabriken gab es bisher keinen Mechanismus, der für eine gerechtere Verteilung der Gelder gesorgt hätte.

• Der Kirchenfonds, der dem Bistum unterstellt ist, wird von einem Verwaltungsrat geführt. Dieser kann frei entscheiden, bestimmte Aufgaben an dezentrale Strukturen abzugeben, wobei er selbst die Zahl und territorialen Grenzen dieser lokalen Einheiten bestimmt. Bisher wurden solche Fragen per Gesetz geregelt, obwohl es sich dabei um eine kircheninterne Organisation handelt. Es wird also eine Entflechtung von politischen und kirchlichen Belangen geben.

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