LSAP-Info Nr.17: Arbeitszeit

Jüngst hat Arbeitsminister Nicolas Schmit eine Reform der gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeitorganisation und die Referenzperiode angekündigt. Diese gehen zurück auf das Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Aktionsplans für Beschäftigung von 1998. Die LSAP begrüßt, dass die Regierung eine Möglichkeit gefunden hat, um die festgefahrene
Situation in diesem wichtigen Sozialdossier im Sinne der Arbeitnehmerrechte zu beenden. Die angekündigten Änderungen stellen eine ausgewogene Lösung dar, zwischen den Forderungen der Arbeitgeber nach mehr Flexibilität durch die Einführung einer längeren Referenzperiode einerseits, und den Forderungen der Gewerkschaften für den Schutz und Ausbau der Arbeitnehmerrechte durch die Einführung zusätzlicher Urlaubstage bei längeren Referenzperioden andererseits.

• In Zukunft wird die maximale legale Referenzperiode vier Monate betragen. Für Betriebe, die zurzeit mit einer einmonatigen Referenzperiode arbeiten und das auch in Zukunft tun wollen, ändert sich nichts. Betriebe, die eine längere Referenzperiode einführen wollen, müssen eine Informations- und Konsultationsprozedur einleiten.

• Bei einer Referenzperiode, die länger als einen Monat dauert, werden zusätzliche Urlaubstage fällig:
– Bei einer Referenzperiode von mehr als einem und bis zu zwei Monaten, haben die Arbeitnehmer Anrecht auf 1½ zusätzliche Urlaubstage;
– Bei einer Referenzperiode von mehr als zwei und bis zu drei Monaten, haben die Arbeitnehmer Anrecht auf 3 zusätzliche Urlaubstage;
– Bei einer Referenzperiode von mehr als drei und bis zu vier Monaten, haben die Arbeitnehmer Anrecht auf 3½ zusätzliche Urlaubstage.
Diese Bestimmungen gelten nicht, falls die Referenzperiode über Kollektivvertrag festgelegt wird.

• Die neuen Bestimmungen beinhalten ebenfalls eine maximale Flexibilitätsspanne, d.h. die maximal möglichen zusätzlichen Arbeitsstunden, die nicht als Überstunden gelten und bezahlt werden.
– Bei einer Referenzperiode zwischen mehr als einem und maximal drei Monaten darf die normale (gesetzliche oder per Kollektivvertrag festgesetzte) Arbeitszeit nicht mehr als um 12,5 Prozent überschritten werden;
– Bei einer Referenzperiode zwischen mehr als drei und maximal vier Monaten, darf die normale (gesetzliche oder per Kollektivvertrag festgesetzte) Arbeitszeit nicht mehr als um 10 Prozent überschritten werden.
Für einen Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden liegt das Maximum also bei 45, bzw. 44 Stunden wöchentlichem Durchschnitt pro Monat. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit bleibt indes bei 48 Stunden.

• Die Mindestdauer des Arbeitsplanes (« plan d’organisation du travail », kurz POT) beträgt einen Monat. Ausnahmen mit einer Mindestdauer von 2 Wochen sind über Kollektivvertrag möglich.

• Änderungen am Arbeitsplan können nicht mehr wie bisher für den Arbeitnehmer unvorhersehbar vorgenommen werden, sondern bedürfen einer obligatorischen Ankündigungsfrist. Für Betriebe mit einer Referenzperiode von bis zu 3 Monaten gilt eine Frist von 3 Tagen. Für Betriebe mit einer Referenzperiode von mehr als 3 und bis zu 4 Monaten gilt eine Frist von 4 Tagen.

Bei Änderungen ohne Einhaltung der Ankündigungsfrist werden die beiden ersten zusätzlichen Stunden zum normalen Tarif bezahlt; ab der dritten zusätzlichen Arbeitsstunde werden 1,2 Stunden berechnet.

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